Hauptsatzung
vom 21. März 2015
beschlossen durch die Mitgliederhauptversammlung vom 21. März 2015
Inhaltsverzeichnis
Inhalt
Inhaltsverzeichnis
§ 1 - Name, Sitz, Zweck und Verwendung der Mittel
§ 2 - Mitgliedschaft
§ 3 - Aufnahmegebühr, Beiträge
§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 - Organisation
§ 6 - Verwaltung und Vertretung
§ 7 - Mitgliederhauptversammlung (MHV)
§ 8 - Landesgruppen
§ 9 - Auflösung des ASC-D
§ 10 - Gender-Klausel
Anhang: Einzelne Landesgruppen
§ 1
Name, Sitz, Zweck und Verwendung der Mittel
- Der am 25. Mai 1900 in Nürnberg gegründete
Allgemeine Schnauferl-CIub Deutschland e.V. (ASC-D) hat seinen Sitz in Mannheim
und ist im Vereinsregister des dortigen Amtsgerichts unter Nr. 51 eingetragen.
Der Ort, an dem die Verwaltung des Clubs (Geschäftsstelle) geführt wird, ist
durch das jeweilige engere Präsidium zu bestimmen.
Der
ASC ist Gründungsmitglied in der FIVA (Fédération Internationale des Véhicules
Anciens).
- Zweck des ASC-D ist die Wahrung und Pflege der
Tradition des Kraftfahrwesens in seiner technischen, sportlichen und
gesellschaftlichen Entwicklung sowie die Förderung und der Erhalt von
historischen Kraftfahrzeugen als technisches Kulturgut unserer Gesellschaft.
Hierzu
wird ein enger Zusammenschluss aller Mitglieder im Geiste echter Solidarität
und bleibender Freundschaft angestrebt.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. Mittel des Vereins
dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen
als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten;
Aufwandsentschädigungen in Wahrnehmung eines Amtes oder einer sonstigen Aufgabe
für den Verein sind in angemessener Höhe jedoch zulässig. Der Verein darf keine
Person durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
- Der ASC-D ist alleiniger Inhaber der Rechte an
dem Namen "Allgemeiner Schnauferl-Club" und seiner Abkürzung
"ASC". Über die Vergabe und Entziehung sowie die Nutzung des Namens
und seiner Abkürzung entscheidet das erweiterte Präsidium (§ 6 Absatz (1) lit.
b)).
§ 2
Mitgliedschaft
- Der Club besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern, genannt Schnauferldame
(SD) oder Schnauferlbruder (SB),
b) Ehrenmitgliedern; im Einzelnen:
1. Ehrenschnauferldamen (ESD) und Ehrenschnauferlbrüder (ESB),
2. Ehrenpräsidenten und Ehrenvorsitzenden (EP/EV)
3. sonstigen Ehrenmitgliedern (EM),
c) Firmenmitgliedern und korporativen Mitgliedern,
d) den als e. V. eingetragenen Landesgruppen.
Die Mitgliedschaft im ASC-D beruht auf der Bereitwilligkeit, die
in § 1 genannten Zwecke des Clubs zu fördern.
Mit dem Eintritt wird die Mitgliedschaft zugleich im ASC-D und in
einer regionalen ASC-Landesgruppe (LG) begründet.
- Zur Aufnahme von SD und SB in den ASC-D
ermächtigt der ASC-D die jeweils örtlich zuständige LG, in der die betreffende
Person Mitglied werden soll. Als ordentliches Mitglied kann jede Person, die
das 18. Lebensjahr vollendet hat und im Besitz der staatsbürgerlichen Rechte
ist, aufgenommen werden. Jeder Anwärter auf die Mitgliedschaft im ASC-D soll
an mehreren Veranstaltungen der örtlichen zuständigen LG teilgenommen haben,
bevor er den Antrag auf Aufnahme als Mitglied stellen kann; hierbei ist die
Angabe von zwei Mitgliedern, von denen einer seit mindestens zwei Jahren Mitglied ist, als Paten erforderlich.
- Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium der
Landesgruppe oder eine zu diesem Zwecke eingerichtete Aufnahmekommission. Der
Antrag auf Aufnahme kann ohne Nennung einer Begründung abgelehnt werden. Die
Aufnahme eines Mitglieds in den ASC-D und einer LG wird erst mit der Bestätigung
durch das Präsidium des ASC-D wirksam.
- Zu ESD/ESB können auf Vorschlag des Präsidiums
durch Beschluss der Mitgliederhauptversammlung (§ 7) Mitglieder ernannt
werden, die sich in langjähriger Mitgliedschaft durch aktive Teilnahme um den
ASC-D in besonderer Weise verdient gemacht haben. Zur Ernennung zur ESD/zum ESB
ist die Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Als Auszeichnung wird der ESD/dem ESB das goldene Ehrenzeichen verliehen.
Sie/Er ist von der Zahlung des Jahresbeitrages entbunden.
- Zum Ehrenpräsidenten (EP) oder Ehrenvorsitzenden
(EV) kann auf Vorschlag des Präsidiums durch Beschluss der
Mitgliederhauptversammlung (§ 7) ernannt werden, wer sich in langjähriger
Mitgliedschaft durch aktive Teilnahme um den ASC-D in besonderer Weise verdient
gemacht hat. Zu sonstigen Ehrenmitgliedern (EM) können in gleicher Weise
Persönlichkeiten ernannt werden, die sich - ohne Mitglieder zu sein - um den
ASC-D oder das Kraftfahrwesen in herausragender Weise verdient gemacht haben.
Hierzu zählen auch Persönlichkeiten, die in ihrem Wirken oder ihrem Lebenslauf
einen kraftfahrt- bzw. motorsporthistorischen Hintergrund haben.
- Zur Ernennung zum EP, EV oder EM ist die
Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Als
Auszeichnung wird dem EP, EV oder EM das goldene Ehrenzeichen verliehen. EP, EV
und EM können von der Zahlung des Jahresbeitrags entbunden werden.
Als Firmen- oder korporative Mitglieder können
sowohl Personenvereinigungen als auch juristische Personen (Firmen,
Gesellschaften, Vereine oder sonstige Einrichtungen) aufgenommen werden, die
sich der Pflege, Entwicklung und Tradition des Kraftfahrwesens widmen und sich
bereitfinden, die Belange und Zwecke des ASC-D zu unterstützen. Diese
Mitglieder haben einfaches Stimmrecht.
- Alle Mitglieder sollen bei den
Club-Veranstaltungen ein ASC-Zeichen in Form der Clubnadel, der Club-Krawatte
oder des ASC-Namensschildes tragen.
- Der ASC-D führt zur Wahrung der Vereinszwecke und zur
ordnungsgemäßen Durchführung seiner Verwaltungsaufgaben ein elektronisches
Mitgliederverzeichnis. Dazu werden Name und Anschrift der Mitglieder erfasst.
Jegliche weiterführenden Angaben zur Person erfolgen auf freiwilliger
Grundlage und jederzeit widerruflich. Die Erhebung, Speicherung und
Verarbeitung von Daten erfolgt unter Beachtung der geltenden gesetzlichen
Regelungen. Das elektronische Mitgliederverzeichnis wird ausschließlich in
passwortgeschützten Bereichen des Internets (Intranet) zugänglich gemacht.
§ 3
Aufnahmegebühr, Beiträge
- Jedes
Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag zu leisten, deren Höhe
von den Landesgruppen festgelegt wird.
- Ein Teil des Jahresbeitrages nach Absatz (1)
steht dem ASC-D als Präsidialanteil zu, dessen Höhe der Beschlussfassung der
Mitgliederhauptversammlung (§ 7) unterliegt.
- Der Schatzmeister stellt zum Jahresbeginn den
für die Landesgruppen anteiligen Beitrag in Rechnung, der von den Landesgruppen
jeweils bis zum 30.4. zu überweisen ist.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod.
b) Austritt. Der Austritt muss mindestens drei
Monate vor Beendigung des laufenden Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem
Präsidium der zuständigen Landesgruppe erklärt werden.
c) Streichung aus der Mitgliederliste, wenn ein
Mitglied trotz mehrfacher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachkommt.
d) Ausschluss, wenn dieser im Interesse des ASC
oder mit Rücksicht auf dessen Ansehen gerechtfertigt erscheint. Dem engeren
Präsidium des ASC-D steht dabei ein Mitwirkungs- und Weisungsrecht zu, sofern
die Interessen des ASC-D unmittelbar
betroffen sind.
Der Ausschluss einzelner Mitglieder erfolgt je nach
Festlegung in der Satzung der betroffenen Landesgruppe durch deren
Präsidium
oder deren Aufnahmekommission (§ 8 Abs.2).
In
einem Ausschlussverfahren muss das Mitglied von dem zum Ausschluss berechtigten
Gremium vor dessen Entscheidung
angehört werden. Wird der Ausschluss danach beschlossen,
steht dem Mitglied innerhalb von 4 Wochen ein Widerspruchsrecht
beim erweiterten
Präsidium des ASC-D zu, das abschließend über den Ausschluss entscheidet.
- Die Vorschriften aus Absatz 1 gelten auch für
Personenvereinigungen und juristische Personen (Mitglieder nach § 2 Absatz 1
lit. c).
§ 5
Organisation
- Der ASC-D gliedert sich in Landesgruppen (LG).
Diese sind regionale Vereine mit eigener Rechtspersönlichkeit; sie haben sich
in das Vereinsregister bei dem für ihren Sitz zuständigen örtlichen
Amtsgericht eintragen zu lassen. Bis zur Eintragung steht das Vermögen der LG
dem ASC- D zu. Die LG führen den Namen ASC mit entsprechender Ergänzung durch
die Bezeichnung der Region. Sie haben in ihren Satzungen die vom Präsidium des
ASC-D zur Wahrung der Einheitlichkeit im ASC beschlossenen
Mindesterfordernisse, die in einer Mustersatzung für die Landesgruppen
niedergelegt sind, aufzunehmen.
- Die LG verfügen selbständig über ihr Vermögen
und schließen Verträge in Erledigung ihrer Geschäfte in eigenem Namen ab,
sofern die Mittel zur Erfüllung dieser Verträge vorhanden sind. Verpflichtungen
für den ASC-D können sie ohne Zustimmung durch das engere Präsidium in keinem
Falle eingehen.
- Auf Antrag von mindestens fünfundzwanzig
Mitgliedern können nach Fühlungnahme mit dem engeren Präsidium und Anhörung der
benachbarten LG durch Beschluss der Mitgliederhauptversammlung neue LG
errichtet werden.
- Einer LG sollen alle Mitglieder angehören, die
ihren Wohnsitz in der Region haben. Ausnahmen hiervon werden von den
betroffenen LG untereinander einvernehmlich geregelt.
- Mitglieder, die ihren Wohnsitz im Ausland haben,
werden, sofern sie nicht einer LG angehören, von der Geschäftsstelle des ASC-D
betreut; Ausnahmen sind zulässig. Ebenso können Ehrenmitglieder (§ 2 Absatz
(5) Satz 2 f.) von der Geschäftsstelle des ASC-D unmittelbar oder in Abstimmung
mit dieser von der LG ihres Wohnsitzes betreut werden.
- Die LG haben Weisungen des engeren Präsidiums (§
6 Absatz (1) lit. a)), die auf der Grundlage dieser Satzung erteilt werden, zu
befolgen. Sie können weder Verpflichtungen für den ASC-D eingehen, noch ohne
Genehmigung des erweiterten Präsidiums Veranstaltungen im Namen des ASC-D
durchführen. Im Übrigen sind sie in ihren Entschließungen frei und können über
ihr eigenes Vermögen verfügen.
Eine LG, die in ihrer Eigenschaft als selbständiger
Verein aus dem ASC-D ausscheidet, verliert die Berechtigung, weiterhin den
Namen "Allgemeiner Schnauferl-Club" (ASC) zu führen.
- Die LG können aus besonderen Gründen mit
Genehmigung des erweiterten Präsidiums zusätzliche Satzungsbestimmungen
beschließen; diese dürfen jedoch nicht im Gegensatz zur Hauptsatzung des ASC-D
stehen.
- Auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern
können in einer LG mit Genehmigung des erweiterten Präsidiums Bezirksgruppen
errichtet werden. Für die Bezirksgruppen gelten die Absätze (1), Satz 2 und 3,
sowie (2) sinngemäß mit der Maßgabe, dass sie die Weisungen der Landesgruppe zu
befolgen und nicht das Recht haben, Aufnahmegebühren und Beiträge gemäß § 3 der
Satzung zu erheben.
§ 6
Verwaltung und Vertretung
- Die Verwaltung des ASC-D obliegt dem Präsidium.
Dieses gliedert sich in ein
a. engeres Präsidium, bestehend aus
1. dem Präsidenten (Vorstand),
2. einem bis. max. drei Vizepräsidenten (Vorstände),
3. dem Schatzmeister (Vorstand),
4. dem Sportpräsidenten,
5. dem technischen Referenten;
6. bis zu drei weiteren Mitgliedern, deren Aufgaben
durch die Mitgliederhauptversammlung (MHV; § 7) bestimmt werden,
und
ein
b. erweitertes Präsidium, bestehend aus
1. dem engeren Präsidium und
2. den Präsidenten aller Landesgruppen.
Neben den oben in lit. a) Ziffer 1 .-3. genannten
Präsidiumsmitgliedern können auch alle weiteren Mitglieder des engeren Präsidiums zu Vorständen berufen werden. - Das
engere Präsidium wird von der MHV gewählt; seine Amtsdauer umfasst drei Jahre
und endet mit der Neuwahl des Präsidiums. Wiederwahl ist möglich. Der neue
Präsident ist verpflichtet, die Anmeldung der Änderung des Präsidiums zur
Eintragung im Vereinsregister unverzüglich zu veranlassen.
- Dem
engeren Präsidium obliegt unter Vorsitz des Präsidenten die Geschäftsführung
des ASC- D. Dazu gehören insbesondere
a) die laufende Verwaltung des ASC-D einschließlich
der Verwaltung des Clubvermögens;
b) die Einberufung und Durchführung der MHV sowie
die Ausführung derer Beschlüsse;
c) die Zustimmung zu Ausgaben über 5.000,- €,
sofern diese nicht im Rahmen des Etats bereits beschlossen sind. Bei
derartigen Ausgaben muss der Präsident die Zustimmung des engeren Präsidiums im
Rahmen einer Präsidiumssitzung oder als Erklärung in Textform im
Umlaufverfahren einholen; einfache Mehrheit ist ausreichend.
- Ein
Mitglied des engeren Präsidiums kann mit der Wahrnehmung eines weiteren Amtes
des engeren Präsidiums betraut werden. Im Falle des Ausscheidens eines
Mitgliedes des engeren Präsidiums während der Amtsdauer können die übrigen
Mitglieder des engeren Präsidiums durch Mehrheitsbeschluss für das
ausgeschiedene Mitglied einen Stellvertreter für die restliche Amtsdauer des
Präsidiums bestellen.
- Die
Sitzungen des engeren Präsidiums werden vom Präsidenten geleitet. Bei
Abwesenheit des Präsidenten erfolgt dessen Vertretung durch den dienstältesten
anwesenden Vizepräsidenten. Bei Stimmengleichheit einer Abstimmung im engeren
Präsidium entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
- Die
Mitglieder des engeren Präsidiums sind ehrenamtlich tätig. Die als Vorstand
berufenen Präsidiumsmitglieder sind die gesetzlichen Vertreter des ASC-D nach §
26 BGB. Zur rechtsgültigen Vertretung nach außen sind mindestens zwei
Mitglieder des Vorstands erforderlich, aber auch ausreichend.
- Dem erweiterten Präsidium obliegt die
Überwachung der Geschäftsführung des engeren Präsidiums. Es ist bei allen den
Bestand und die Entfaltung des ASC-D berührenden Fragen sowie zur
Vermögensverwaltung, zur Einberufung von MHV und der Feststellung der
Tagesordnung einzubeziehen. Zu diesem Zweck hat der Präsident das erweiterte
Präsidium mindestens zweimal im Jähr mit einer Frist von 6 Wochen einzuladen.
Außerdem muss das erweiterte Präsidium unverzüglich einberufen
werden, wenn die Präsidenten von mindestens drei Landesgruppen dies verlangen.
- Die Sitzungen des erweiterten Präsidiums werden
vom Präsidenten, bei seiner Verhinderung von einem anderen Mitglied des engeren
Präsidiums geleitet. Das erweiterte Präsidium ist ohne Rücksicht auf die Anzahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Ein am Erscheinen verhinderter
Präsident einer Landesgruppe kann sich mit seiner schriftlichen Vollmacht durch
ein anderes Mitglied des Präsidiums der Landesgruppe vertreten lassen.
Abstimmungen des erweiterten Präsidiums sind auf Verlangen mindestens eines Mitgliedes
geheim durchzuführen.
Jedes
anwesende Mitglied des erweiterten Präsidiums besitzt eine Stimme. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 7
Mitgliederhauptversammlung (MHV)
- Die MHV ist in jedem Jahr wenigstens einmal
einzuberufen. Ort und Zeitpunkt bestimmt der Präsident, der das erweiterte
Präsidium über den Fortgang der Planung zeitnah zu informieren hat. Die
Einladung muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch die Club-Zeitung oder
durch schriftliche Mitteilung an jedes Mitglied mindestens acht Wochen vorher
erfolgen. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass Anträge, die in der MHV zu
behandeln sind, schriftlich bis sechs Wochen vor der MHV bei der
Geschäftsstelle des ASC eingereicht werden müssen; diese Anträge sind durch die
Club-Zeitung oder durch schriftliche Mitteilung bis spätestens vier Wochen vor
der MHV bekannt zu geben.
Bei anstehenden Präsidiumsneuwahlen hat das amtierende Präsidium
geeignete Kandidaten ausfindig zu machen und diese als Wahlvorschlag vier
Wochen vor der MHV durch die Club-Zeitung oder durch schriftliche Mitteilung
bekannt zu geben.
- Die MHV wird vom Präsidenten, bei seiner
Verhinderung von einem Vizepräsidenten oder einem anderen Mitglied des engeren
Präsidiums geleitet.
Für
die Neuwahl des engeren Präsidiums wählt die MHV einen Tagespräsidenten. Dieser
darf
a) nicht dem engeren Präsidium angehören;
b) nicht selbst Kandidat sein.
- Die MHV hat folgende Tagesordnung zu erledigen:
a) Feststellung der ordentlichen Ladung aller
Mitglieder und der Anwesenheitsliste;
b) Verlesung, Erörterung und Verabschiedung des
Protokolls der vorangegangenen MHV;
c) Tätigkeitsberichte der Mitglieder des engeren
Präsidiums;
d) Kassenbericht und Rechnungslegung (Bilanz mit
Gewinn- und Verlustrechnung des Schatzmeisters);
e) Bericht der Kassenprüfer;
f) Entlastung des Präsidiums;
g) Bekanntgabe, Begründung und Genehmigung des
Etats für das kommende Geschäftsjahr;
h) turnusmäßige Neuwahl des Präsidiums oder
Vornahme einer notwendigen Ersatzwahl;
i) Neuwahl eines Kassenprüfers;
j) Beratung vorliegender, fristgerechter Anträge;
über die Zulässigkeit von verspäteten oder während der MHV gestellten Anträgen
entscheidet die MHV sofort, im Rahmen dieses Tagesordnungspunktes, mit
einfacher Mehrheit;
k) Verschiedenes.
- Die Mitglieder sind in der MHV durch die
Delegierten der Landesgruppen sowie durch persönlich erschienene einzelne
Mitglieder stimmberechtigt. Jede Landesgruppe hat das Recht, als Vertreter für
je fünf, zehn, fünfzehn oder maximal zwanzig Mitglieder einen Delegierten zu
benennen. Die Delegierten der Landesgruppen werden vor der MHV von den
Mitgliederversammlungen ihrer Landesgruppen gewählt.
a) Ein Delegierter kann höchstens einen anderen
Delegierten seiner Landesgruppe und dessen Stimmzahl vertreten (somit kann
ein
Delegierter bis maximal 40 Stimmen vertreten).
b) Die Delegierten müssen sich bei der Feststellung
der Stimmlisten durch eine schriftliche Vollmacht des Präsidenten oder des
Vizepräsidenten der Landesgruppe ausweisen. Bei Verhinderung eines gewählten
Delegierten kann dieser durch einen von der
Landesgruppe gewählten
Stellvertreter vertreten werden.
c) Maßgebend für die Berechnung der Anzahl der
Delegierten und Stimmrechte ist der Mitgliederbestand der Landesgruppe am
1.
Januar des laufenden Geschäftsjahres.
d) Persönlich erschienene Mitglieder, die nicht
Delegierte sind, üben ihr Stimmrecht eigenständig aus. Ihre Stimmen werden
deshalb von der Summe aller durch Delegierte vertretenen Stimmen ihrer
Landesgruppe abgezogen. Das Gleiche gilt für
anwesende Mitglieder des engeren
Präsidiums.
e) Die Landesgruppen haben in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder kein eigenständiges Stimmrecht in der MHV. Die Übertragung von
Stimmen einer Landesgruppe auf eine andere Landesgruppe ist nicht statthaft.
f) Jedes Mitglied kann bei Mitgliedschaft in
mehreren LGen nur für eine LG sein Stimmrecht ausüben.
- Die Abstimmungen der MHV können durch offene
Stimmabgabe erfolgen, wenn nicht wenigstens ein Zehntel der in der Versammlung
vertretenen Stimmen eine andere Art der Abstimmung verlangt. Bei der Abstimmung
entscheidet die einfache Mehrheit, sofern die Satzung nichts anderes
vorschreibt oder keine gesetzliche Regelung dem entgegensteht. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der MHV.
Eine Zwei-Drittel-Mehrheit ist erforderlich bei
a) Satzungsänderungen,
b) der Zulassung von Dringlichkeitsanträgen,
c) der* Ernennung zur ESD/zum ESB bzw. Verleihung
der Ehrenmitgliedschaft,
d) Misstrauensanträgen gegenüber dem Präsidium oder
einzelnen Mitgliedern des Präsidiums.
- Die Kassenprüfer dürfen weder dem engeren noch
dem erweiterten Präsidium angehören; ihnen obliegt es, die sachliche und
rechnerische Prüfung der Kassenführung durchzuführen und hierüber in der MHV zu
berichten.
- Über die MHV, insbesondere über gestellte
Anträge und die gefassten Beschlüsse, ist eine Niederschrift zu fertigen, die
von zwei Mitgliedern des engeren Präsidiums zu unterzeichnen ist.
- Wenn das Interesse des Vereins es erfordert,
beruft der Präsident
a) von sich aus,
b) auf Verlangen von mindestens einem Drittel der
Präsidenten der Landesgruppen oder
auf Verlangen von mindestens einem Viertel der
Mitglieder
eine außerordentliche MHV ein. Das Verlangen ist
schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe zu stellen. Die
Einladung hierzu erfolgt entsprechend § 7 Absatz (1) der Satzung.
§ 8
Landesgruppen (LG)
- Die Verwaltung der LG obliegt jeweils einem
Präsidium, bestehend aus mindestens fünf Mitgliedern
a) dem Präsidenten,
b) einem bis max. drei Vizepräsidenten,
c) dem Schatzmeister,
e) dem Schriftführer,
f) dem Sportreferenten und
g) dem technischen Referenten.
Doppelfunktionen sind erlaubt. Weitere, optionale Funktionsträger
können nach eigenem Bedarf der Landesgruppe bestellt werden.
- Über die Aufnahme und den Ausschluss von
Mitgliedern entscheidet das Präsidium oder, sofern eingesetzt, die Aufnahmekommission.
Jede LG kann eine Aufnahmekommission wählen, die über die Aufnahme und das
Ausscheiden der Mitglieder entscheidet, sofern nicht das Präsidium der LG diese
Aufgabe selbst wahrnimmt. Die Mitglieder des Präsidiums der LG dürfen der
Aufnahmekommission nur als Minderheit angehören.
- Für die Wahlen und Aufgaben des Präsidiums, der
Kassenprüfer und ggf. der Aufnahmekommission sowie für die Einberufung und
Durchführung der Mitgliederversammlung gelten die §§ 6 und 7 sinngemäß.
§ 9
Auflösung des ASC-D
- Die Auflösung des ASC-D kann nur durch eine zu
diesem Zweck einberufene außerordentliche MHV beschlossen werden.
Zu einem solchen Beschluss bedarf es neun Zehntel der
Stimmen bei Anwesenheit von mindestens drei Vierteln sämtlicher Mitglieder
oder ihrer Vertretung durch Delegierte. Sollte die erforderliche Anzahl von
Mitglieder nicht anwesend sein, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere
außerordentliche MHV einzuberufen, in der ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden oder vertretenen Stimmberechtigten eine Drei-Viertel-Mehrheit
ausreicht, um die Auflösung zu beschließen.
- Die über die Auflösung entscheidende MHV hat
ebenfalls über die Verwendung des Vermögens des ASC-D zu beschließen. Bei der
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
fällt das Vermögen des ASC-D an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder
als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung für
den in § 1 Absatz (3) der Satzung genannten Zweck. Eine Aufteilung des Vermögens
nach der Liquidation unter die Mitglieder ist nicht zulässig.
§ 10
Gender-Klausel
ln dieser Satzung wird für alle Funktionsträger und sonstigen
handelnden Personen ausschließlich die männliche Sprachform verwendet. Hierin
sollen keine Bevorzugung des Männlichen und keine Diskriminierung des
Weiblichen zum Ausdruck kommen. Die gewählte Fassung dient allein der besseren
Übersichtlichkeit des Textes und damit einer leichteren Verständlichkeit seines
Inhalts.
Die
diese Satzung beschließende MHV bekennt sich ausdrücklich dazu, dass jede
vorstehend beschriebene Position auch von einer Frau ausgefüllt und mit ihr
besetzt werden kann.
Anhang:
Einzelne Landesgruppen
Es
bestehen zurzeit folgende Landesgruppen:
- Traditionslandesgruppe "Baden-Württemberg / Pfalz / Saar"
- Landesgruppe "Berlin"
- Landesgruppe "Hansestädte und
Schleswig-Holstein"
- Landesgruppe "Hessen"
- Landesgruppe "Niedersachsen"
- Landesgruppe "Nordbayern"
- Landesgruppe "Rheinland"
- Landesgruppe "Südbayern"
- Landesgruppe 'Westfalen"
- Landesgruppe Westfalen-Süd"
- Landesgruppe "Rhein-Ruhr"
- Landesgruppe "Sachsen /
Sachsen-Anhalt"
- Landesgruppe "Hammonia"
- Landesgruppe „Württemberg-Hohenzollern“
- Landesgruppe „Bodensee“
Die
Struktur der Landesgruppen unterliegt gelegentlichen Änderungen. Zur Vermeidung
fortwährender, formaler Satzungsänderungen ist dieser Anhang daher kein
regulärer Satzungsbestandteil.
Beschlossen zu München, 21. März 2015